Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Einlageverbot des §§1, 54 KWG und wegen schweren Betrugs

(BaFin) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat Q34
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt
poststelle@bafin.de
Staatsanwaltschaft München II
Arnulfstraße 16-18
80335 München
poststelle@sta-m2.bayern.de
IHK München und Oberbayern
Balanstraße 55-59
81541 München
ihkmail@muenchen.ihk.de
Gemeinde Inning a. Ammersee, Pfarrgasse 13
82266 Inning
gemeinde@inning.de
Bundesamt für Justiz
Abt. Veröffentl. Jahresabschlüssen
Adenauer Allee 99-103
53113 Bonn
poststelle@bfj.bund.de

17.04.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Anzeige  betrifft mehrere zu verfolgende Vorgänge, welche von unterschiedliche Behörden zu verfolgen sind. Die Anzeige wurde deshalb in einem Dokument zusammengefasst, so dass alle zuständigen Behörden den gleichen Informationsstand haben und die Ermittlungsmaßnahmen untereinander abstimmen können.

Täter:

Goldbarters GmbH, Sportweg 15, 82266 Inning a.A.
Geschäftsführerin: Heike Schneider

….

1. Anzeige an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Anzeige der Goldbarters GmbH und deren Geschäftsführerin Heike Schneider wegen Verstoß gegen § 1 KWG durch Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne dafür die Erlaubnis zu haben.

Sachverhalt:
Die Goldbarters GmbH verkauft ihren Kunden über den Vertrag “Goldbarters Exklusiv Depot” Goldbarren mit einem Aufschlag von 39 % und verspricht diesen Kunden, diese Goldbestände entweder nach einem halben Jahr zum gleichen Preis bzw. nach einem Jahr zu einem “fixen” um 11 % höheren Preis zurückzunehmen.
Der Kunde hat zusätzlich ein Agio von 5 % und Liefergebühren zu entrichten.
Dieser Kaufbetrag wird ab 5000 € abgeschlossen.
Beweis: Siehe Anlage Vertrag “Goldbarters Exklusiv Depot

Nach Geldeingang erhält der Kunde eine schriftliche Ankaufsoption.
Beweis: Siehe Schreiben Ankaufoption der Goldbarters GmbH vom 19. Februar 2015

Am 19. Februar 2015 betrug der Gold Spotpreis (London Fixing) 34,15 €.
Die Goldbarters GmbH verkaufte ihren Kunden die Goldbarren zu einem um 39 % erhöhten Verkaufspreis von 47,47 €.
In dem Schreiben der Ankaufoption der Goldbarters GmbH wurde dem Kunden ein fixes Rückkaufsangebot unterbreitet, dass der Kunde ab dem siebten Monat der Vertragslaufzeit diese Goldbarren zum gleichen Preis (47,47 €) und im 13. Monat um einen um 11 % erhöhten Preis = 52,69 € zurück verkaufen kann.
Beweis: Siehe Anlage “Bestätigung Zahlungseingang – Ankaufoption

Die Vertriebsschulung der Goldbarters GmbH

Auch die Schulung des Vertriebs der Goldbarters GmbH durch … und ….. offenbart, dass der Goldverkauf mit fixer Rückkaufsoption wie das „Einlagengeschäft“ einer Bank angeboten wird.

Auf der Folie 29 der Präsentation Goldbarters März/2015 erstellt von …. wird ausgeführt:
„Und erhalten beim Kauf eine bindende Rückkaufoption, die höher ist, wie Ihr Einkaufspreis!“

Damit ist jedoch mehr als deutlich das gesamt Geschäftsmodell der Goldbarters GmbH demaskiert worden: Gib uns einen fixen Geldbetrag und wir zahlen Dir diesen verzinst nach einer gewissen Laufzeit zurück.

Dies ist letztlich nichts anderes als ein Festgeld, wie es auch jede Bank anbietet.

Jede Bank darf dies jedoch anbieten, da diese hierzu eine Erlaubnis nach § 32 KWG hat.

Rechtliche Würdigung:

Verstoß  der Goldbarters GmbH gegen das Einlagenverbot des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG

Der maßgebende Gesetzeswortlaut: “(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

  • die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),”

Die Goldbarters GmbH verstößt offensichtlich gegen diese Vorschrift, da deren Vertrag “Goldbarters Exklusiv Depot” “die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums” zweifelsfrei darstellt.

Siehe hierzu auch: Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts vom März 2014 – Tz. 4, 6. Absatz:

**** Zitatbeginn ****
“Dabei kommt es für die bankaufsichtsrechtliche Einordnung der Gelder als „rückzahlbar“ nicht auf bestimmte zivilrechtliche Vertragsgestaltungen oder die zivilrechtliche Zuordnung des zugrundeliegenden Geschäfts zu einem bestimmten Vertragstypus, etwa einem Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 BGB, an. Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Gehalt der Geldüberlassung. Kommt es beispielsweise bei als „Kaufvertrag“ bezeichneten Verträgen dem „Käufer“ nicht auf die überlassene „Kaufsache“, sondern auf den durch deren Verwertung zu erzielenden Erlös an, der vom „Käufer“ einbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt als „Kaufpreis“ an den „Verkäufer“ ausgezahlt werden soll, kann es sich nach dem tatsächlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarungen hierbei ebenfalls um rückzahlbare Gelder im Sinne des Tatbestandes handeln.”
**** Zitatende ****

Die Fallstricke des KWGs sind gefährlich, wenn versucht wird, “garantierte Geldanlagegeschäfte” als Handelsgeschäfte zu tarnen.

So auch im Fall der Goldbarters GmbH. Die Kunden hatten einen gewissen Geldbetrag zu übergeben und bekamen durch einen zweiten Vertrag die Rückzahlung dieses Geldbetrags mit einer fixen Verzinsung garantiert. Dass “pro forma” Gold gekauft wurde, spielte dabei keine Rolle, was sich daran zeigt, dass den Kunden der überteuerte Goldkauf offensichtlich egal war. Den Kunden ging es ausschließlich darum, dass ihnen wie bei einem Festgeld sowohl die Rückzahlung als auch eine ordentliche Verzinsung “fix” garantiert wurde.

Um garantierte Einlagerückzahlungen zu versprechen, braucht man eine Banklizenz nach § 32 KWG. Wer diese Banklizenz nicht hat, kann auch keine garantierten fixen Zusagen machen. Folge: Es sind alle Verträge “Goldbarters Exklusiv Depot” der Goldbarters GmbH nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ” rückabzuwickeln“.

2. StrafAnzeige an die Staatsanwaltschaft München II

Strafanzeige gegen die Firma Goldbarters GmbH und deren Geschäftsführerin Heike Schneider wegen

a) des dringenden Tatverdachts der Veruntreuung von Kundengeldern von mindestens 2 Millionen Euro durch arglistige Täuschung in einem besonders schweren Fall durch Aufbau eines Schneeballsystems.

b) Verstoßes gegen § 1 KWG durch Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne dafür die Erlaubnis zu haben, was nach § 54 (1) Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt. (Beweise und rechtliche Würdigung siehe Tz. 1)

Zu Tz. 2.a
Strafanzeige GEGEN DIE FIRMA GOLDBARTERS GMBH UND DEREN GESCHÄFTSFÜHRERIN HEIKE SCHNEIDER wegen des dringenden Tatverdachts der Veruntreuung von Kundengeldern durch arglistige Täuschung in einem besonders schweren Fall im Umfang von mindestens 2 Millionen Euro.

Sachverhalt:
Die Goldbarters GmbH wurde in 2011 von Heike Schneider aus Inning am Ammersee gegründet. In 2011 erzielte die Goldbarters GmbH einen Verlust i.H. von 15.729 €.
Beweis: Siehe Anlage Bilanz 2011 der Goldbarters GmbH

Weitere Bilanzen nach 2011 sind offensichtlich nicht abgegeben worden, da diese weder im Unternehmensregister noch dem Bundesanzeiger angezeigt werden.
Auf der Webseite http://www.goldbarters.de werden Goldbarren zum Versand angeboten. Die unter Tz. 1 erwähnten Verträge “Goldbarters Exklusiv Depot” werden auf dieser Webseite noch nicht einmal erwähnt.

Wie funktioniert das Prinzip der Goldbarters GmbH tatsächlich?

Ganz einfach: “Gier frisst Hirn!”
a.) Die Vermittler erhalten überdurchschnittliche Abschlussprovisionen!
b.) Den Kunden werden jährliche Verzinsungen von bis zu 11% zugesagt.
c.) Und die Goldbarters GmbH lässt den Schneeball laufen. Mit den satten Margen aus frisch eingesammelten Kundengeldern werden die Rückkaufsverpflichtungen auslaufender Verträge bezahlt. So lange jedes Jahr eine Absatzsteigerung erzielt wird, funktioniert diese abgewandelte Form des Ponzi-Systems. Bricht der Absatz ein, wird wie jedes andere Schneeballsystem auch die Goldbarters GmbH scheitern.

Es besteht deshalb der dringende Tatverdacht, dass ein schwerer Betrug gem. 263 Abs. 3 StGB durch die Goldbarters GmbH vorliegt. Diese Vorschrift lautet:

In besonders schweren Fällen [des Betruges] ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

Dies ist hier zweifelsfrei der Fall. Eine überschuldete GmbH verspricht in einer Vielzahl von Fällen hohe Gewinne, obwohl keinerlei Geschäfte getätigt werden, welche diese Gewinne erwirtschaften können. Das gesamte Geschäftsprinzip basiert auf einer Täuschung – einer Lüge, so dass von einem Betrug in einem besonders schweren Fall auszugehen ist.

zu Tz. 2 a) Verstoßes gegen § 1 KWG durch Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne dafür die Erlaubnis zu haben, was nach § 54 (1) Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt. (Beweise und rechtliche Würdigung siehe Tz. 1)

Frau Heike Schneider hat offensichtlich auch nicht verstanden und kennt auch nicht die Tragweite und die Konsequenzen, wenn man gegen das Einlageverbot des § 1 KWG verstößt und gleichzeitig ein Schneeball-/Betrugssystem aufbaut.

3. Anzeige an die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern und das Gewerbeamt der Gemeindeverwaltung Inning am Ammersee

Das Geschäftsprinzip der Goldbarters GmbH basiert im Wesentlichen auf unlauteren geschäftlichen Handlungen, welche gem. § 3 UWG zu untersagen sind. Gem. §§ 3, 4 Tz. 11 ist der Goldbarters GmbH der Vertrieb Ihrer Goldkaufverträge mit gleichzeitigem Rückkauf zu untersagen, da diese einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt (hier: §§ 1, 32 KWG), die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die IHK ist angehalten über die Wettbewerbszentrale Bad Homburg ein sofortiges Abmahnverfahren einzuleiten, damit der Vertrieb dieser Produkte sofort per gerichtlicher Verfügung untersagt wird.

Das Gewerbeamt Inning am Ammersee wird aufgefordert, der Goldbarters GmbH den Vertrieb der Rückkaufsgeschäfte zu untersagen. Der Goldhandel ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach der Gewerbeordnung. Wenn damit ein betrügerisches Schneeballsystem geführt wird, ist dieser Betrieb zwangsläufig zu untersagen.

5. Anzeige an das Bundesamt für Justiz – Abt. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Im Bundesanzeiger ist lediglich die Bilanz 2011 der Goldbarters GmbH veröffentlicht worden. In der Bilanz 2011 ist das Unternehmen mit rd. 16.000 Euro überschuldet. Die Bilanzen 2012 bis 2014 sind offensichtlich noch nicht einmal erstellt worden. In der Außenwirkung wird die Goldbarters GmbH als der Garant von höchster Sicherheit dargestellt und über deren Vertrieb jährlich Millionen von Kundengelder mit Garantieversprechen eingesammelt. Aus berechtigtem öffentlichen Interesse wird gebeten durch Zwangsmaßnamen die Veröffentlichung der Bilanzen herbeizuführen.


Anlagen:

Anschreiben Rückkaufsoption nach Zahlungseingang

Bestätigung Antragseingang

Vertrag Goldbarters Exklusiv Depot

– Präsentation Goldbarters März/2015

Goldbarters-Provisionen

Goldbarters Bilanz 2011